Illustration: grüner Hintergrund; Student am Schreibtisch mit Tasche, Arbeitsblätter etc.

Studierende an der Westfälischen Hochschule

Schwangerschaft, Mutterschutz, Beurlaubung - Was sollte ich alles wissen?

Die Schwangerschaft ist eine spannende und erwartungsvolle Zeit. Es erwartet Sie ein neuer Lebensabschnitt, der Väter und Mütter gleichermaßen vor unbekannte Herausforderungen stellt. Für Studierende mit Kind ist es keine leichte Aufgabe das Studium, die Kinderbetreuung und oftmals auch die Existenzsicherung miteinander zu vereinbaren. Deswegen möchten wir für Sie da sein.

Das Familienbüro der Westfälischen Hochschule informiert und berät vertrauensvoll, umfassend und kompetent. Stellen Sie Ihre Fragen, kommen Sie zu uns in die Sprechstunde oder vereinbaren Sie individuelle Termine.

Jede Schwangerschaft ist anders und die für Sie „richtige“ Beratung hängt von Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Lassen Sie uns Ihnen dabei unterstützend zur Seite stehen und mit Ihnen zusammen Ihren individuellen Weg in dieser besonderen Studienzeit gestalten.

Bitte denken Sie daran, dass seit dem 1. Januar 2018 das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen gilt. Von nun an gilt, dass außer den erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen nun auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt.

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Studentinnen und Schülerinnen. Hierbei ist die Art der Beschäftigung, ob Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet, irrelevant. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Unter das Mutterschutzgesetz fällt auch das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Grundsätzlich gilt im gesetzlich festgelegten Zeitraum des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot. In dieser Schutzfrist ist die Schwangere oder frisch gebackene Mutter von der Arbeit/ dem Studium freigestellt. Eine Verlängerung des Mutterschutzes erfolgt in Folge einer Mehrlingsgeburt, bei einer medizinischen Frühgeburt oder Geburt eines Kindes mit Behinderung. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Hochschule entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, sollen Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Hochschule melden. Die Meldung der Schwangerschaft senden Sie bitte zusammen mit der Kopie des Mutterpasses, aus dem der errechnete Termin ersichtlich wird, oder einem ärztlichen Attest an das Studierendensekretariat. Als Studentin können Sie auf die Inanspruchnahme der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung verzichten. Erfahren Sie mehr bei Ihrer Ansprechpartnerin im Studierendensekretariat und auch gerne hier. Gern steht Ihnen die Servicestelle Familienbüro bei weiteren Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Auch für Studierende, die neben ihrem Studium (auch als Teilzeitkraft oder Aushilfe) arbeiten oder sich in einem Praktikum befinden, gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Der Mutterschutz muss unabhängig von Art und Umfang der Arbeit, dem Arbeitsvertrag, der Staatsangehörigkeit oder dem Familienstand gewährt werden. Bitte melden Sie auch Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft.

Für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte gelten besondere Regelungen: Ist eine Hilfskraft wegen einer Beschäftigung für mehr als 520 Euro monatlich Pflichtmitglied oder ist sie in einer studentischen Krankenversicherung selbst gesetzlich versichert, so besteht der volle Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Besondere Regelungen gelten auch für Studierende, die mit chemischen und biologischen Gefahrstoffen oder physikalischen Schadfaktoren in Berührung kommen. Hier kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Beurteilung des Studienplatzes ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind. Lesen Sie gerne mehr zu Thema unter dem Leitfaden Mutterschutz.

Studierende können sich zur Kinderbetreuung / Elternzeit vom Studium beurlauben lassen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Studierendensekretariat.

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Daniela Linde