Mutterschutz

Durch wesentliche Änderungen des Mutterschutzrechts fallen nun auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes.

Die Westfälische Hochschule ist verpflichtet, gemeldete Schwangerschaften oder Stillzeiten der Bezirksregierung Münster mitzuteilen. Daher wird darum gebeten, jede Schwangerschaft oder Stillzeit zeitnah an das Studierendensekretariat zu melden.

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    Welche Bescheinigung benötige ich als Nachweis?

    Füllen Sie das Formular Meldung nach dem Mutterschutzgesetz aus und legen Sie das ausgefüllte Formular bitte zusammen mit einer Kopie des Mutterpasses oder einer ärztlichen Bescheinigung im Studierendensekretariat vor (persönlich, per E-Mail/Fax, postalisch möglich).

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    Wer wird über die Meldung nach dem Mutterschutzgesetz informiert?

    Eine Kopie des ausgefüllten Meldevordrucks erhält:

    • die Bezirksregierung Münster
    • die Arbeitssicherheit der Westf. Hochschule zur Kenntnis

    Abschließend wird die von ihnen eingereichte Meldung in die Studierendenakte aufgenommen.

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    Was bedeutet die Meldung nach dem Mutterschutzgesetz für mein Studium?

    Eine Schwangerschaft kann in einigen Fällen und je nach Studiengang Auswirkungen auf Ihr Studium und Ihren Studienverlauf haben zum Beispiel Teilnahme an Vorlesungen, Praktika, Prüfungen. Insbesondere in der Mutterschutzfrist (grundsätzlich 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung) greifen besondere Schutzvorschriften. Eine frühzeitige Information an die für Lehrveranstaltungen verantwortlichen Personen in Ihrem Fachbereich ist somit von großer Bedeutung, damit Sie umfassend geschützt und mögliche Nachteile oder Beeinträchtigungen vermieden werden können.

    Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
    Katrin Kramps