Beurlaubung

Sie haben die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines der unten genannten Gründe für ein Semester vom Studium beurlauben zu lassen. Für das Semester der Beurlaubung ist von Ihnen unter folgenden Gründen ein reduzierter Semesterbeitrag in Höhe von zurzeit 138,00 € Beitrag für das Studentenwerk Bochum und Studierendenschaftsbeitrag der Westfälischen Hochschule zu entrichten.

  • Pflege von Angehörigen
  • Sonstige wichtige Gründe

Keine Beitragszahlung ist bei den untenstehenden Gründen erforderlich

  • Krankheit
  • Kinderbetreuung und Elternzeit
  • Schwangerschaft und Mutterschutz
  • Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule
  • Bundesfreiwilligendienst und FSJ

Bitte beachten Sie, dass Ihnen in einem Urlaubssemester kein Ticket zur Verfügung steht.

Beurlaubungsgründe

1. Krankheit
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn wegen der Krankheit keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen im beantragten Semester verhindert. Die Studierunfähigkeit muss mindestens für die Hälfte des Semesters vorliegen.
Nachweis - ärztliches Attest

2. Pflege von Angehörigen
Nachweis - Bestätigung der Pflegeversicherung oder ärztliches Attest

4. Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule
Nachweis - Bestätigung der Hochschule oder Sprachschule, mit Angabe des Zeitraumes

Achtung. Ausgenommen sind die Studiengänge International Business Law and Business Management und International Management.

5. Bundesfreiwilligendienst und FSJ
Nachweis von der zuständigen Stelle

6. Elternzeit und. Kinderbetreuung
Beurlaubungen können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Anteil von 12 Monaten (2 Semester) kann auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Nachweis - Geburtsurkunde des Kindes, aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes aus der hervorgeht, dass Sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

7. Mutterschutz
Nachweis - Kopie von der ärztlichen Bescheinigung bzw. vom Mutterpass

9. Sonstige wichtige Gründe
Kein Nachweis erforderlich

Voraussetzungen für eine Beurlaubung

  • Beurlaubungen können maximal für vier Semester in Anspruch genommen werden. Für Elternzeit bzw. Kinderbetreuung beträgt die maximale Anzahl von Beurlaubungen sechs Semester.
  • Wurden bereits Prüfungsleistungen im beantragten Semester erbracht, ist eine Beurlaubung nicht mehr möglich
    Ausnahme - Bei den Beurlaubungsgründen Krankheit oder Mutterschutz werden abgelegte Prüfungsleistungen bis zum Einsetzen des Grundes berücksichtigt.
Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Katrin Kramps