Studieren mit Kind

Studieren mit Familienverantwortung

Ein Studium erfolgreich absolvieren und nebenbei den Nachwuchs versorgen, das erfordert viel Organisationsgeschick für die Lebens- und Studienplanung.
Fragen zum Thema Kinderbetreuung, Studienorganisation und die finanzielle Absicherung müssen geklärt werden. Für Studierende die bereits ein Kind(er) haben oder erwarten, gibt es einige Unterstützungsmöglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Auf dieser Informationsseite haben wir einige Tipps zwischen Windeln und Hörsaal zusammengestellt.

 

 

BAföG für Studierende mit Kind(ern)

Das BAföG enthält eine Reihe von Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern.

Kinderbetreuungszuschlag
Studierende die BAföG erhalten, können für jedes im Haushalt lebende Kind (bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres) zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 160€ pro Monat erhalten. Dieser wird nicht auf weitere Sozialleistungen angerechnet.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird auch für Studierende als Zuschuss gewährt, deren BAföG zur Hälfte als Darlehen erfolgt oder wenn die Förderung als Volldarlehen erfolgt.

Ausbildungsunterbrechung
BAföG wird für maximal drei Monate weitergeleistet, wenn Studentinnen durch eine Schwangerschaft oder ärztlich bescheinigte Krankheit ihr Studium unterbrechen. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt.

Verlängerung der Förderung
Für eine angemessene Zeit kann das BAföG (vollständig als Zuschuss) über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt werden, solange das Kind(er) noch nicht vierzehn Jahre alt ist. 

Verschiebung der Altersgrenze
Konnte das Studium auf Grund der Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren nicht aufgenommen werden, so kann BAföG auch bei Überschreitung der regulären Altersgrenze 45 Jahren geleistet werden.
Des Weiteren durfte während der Zeit der Kindererziehung nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Diese Regelung gilt für Alleinerziehende nicht, die mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet haben, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.

Einkommen und Freibeträge
Sollten neben Studium und Kindererziehung auch noch ein Einkommen erzielt werden, gelten höhere Freibeträge, die ohne eine Kürzung des BAföG zusätzlich verdient werden dürfen.

Freibetrag ab WiSe 24/25  
Studierende/r 553€ Minijobgrenze / monatlich 6672€ Brutto / jährlich
Ehegatte/Lebenspartner 850€  
pro Kind 770€  

https:www.bafög.de


Die Kinderfreibeträge werden nur gewährt, wenn die Kinder nicht in einer Ausbildung stehen, die nach BAföG oder nach §56 SGB II förderungsfähig ist. Zudem mindert sich der Freibetrag, wenn die Kinder eigenes Einkommen beziehen.

Vermögensfreibetrag
Der Vermögensfreibetrag für Studierende erhöht sich für jedes Kind um je 2.300€.

weitere Infos zum Vermögensfreibetrag

Verlängerung der Förderung
Es kann für eine "angemessene Zeit" über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden, solange das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
  • für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

Die Schwangerschaft/Pflege/Erziehung des Kindes muss ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein. Dies wird das zuständige Amt für Ausbildungsförderung jeweils prüfen.

Die Förderung für die Dauer der nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängerten Zeit wird vollständig als Zuschuss gewährt. Die "BAföG-Schulden" werden hierdurch also nicht erhöht.

Verzögerung des Leistungsnachweises
Wenn eine voraussichtliche spätere Überschreitung der Förderhöchstdauer nach §15 Abs.3 BAföG vorliegt, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

Darlehensrückzahlung
Die Darlehensrückzahlung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn das Einkommen 1.690€ monatlich nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich unter anderem, wenn Kinder zu versorgen sind.

Weitere Informationen bieten die Seiten zur BAFÖG-Förderung.

Wohngeld und Sozialgeld für Studierende mit Kind(ern)

Wohngeld
Studierende können Wohngeld - einen nicht zurückzuzahlenden Wohnkostenzuschuss - erhalten, sobald ein Mitglied des Haushaltes dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Studierende oder ein Studierendenpaar ein Kind(er) hat.
Wohngeld lässt sich nur beantragen, wenn ein Mindesteinkommen vorhanden ist. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen, nach der im Haushalt lebenden Personenzahl und nach der Höhe der Miete.

Sozialgeld
Sozialgeld (Hartz IV) ist eine Sozialleistung, die sowohl an einkommenslose als auch an einkommensschwache Personen als aufstockende Leistung gezahlt wird. Sozialgeld steht nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Grundsätzlich gelten Kinder unter 15 Jahren als nicht erwerbsfähig und sind demzufolge anspruchsberechtigt.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Schwangere Studentinnen und Studentinnen mit Kind(ern) in einer finanziellen Notlage können Mittel der Bundesstiftung Mutter und Kind erhalten. Je nach individueller Situation wird unbürokratisch entschieden ob und welchen Zuschuss man erhält.
In einer Familienberatungsstelle vor Ort kann man sich in einem persönlichen Gespräch über die gesetzlichen Ansprüche beraten lassen. Dort kann man auch gezielt nach der Beantragung von Mitteln aus der Bundesstiftung Mutter und Kind fragen.

Entsprechende Beratungsstellen gibt es z.B. bei den örtlichen Wohlfahrtsverbänden. Adressen und Ansprechpartner in Wohnortnähe findet man über das Internetportal der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. (DAJEB).

 

 

 

Hinweis

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Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Caroline Möller-Arnold