Leben und Arbeiten

Kosten rund um's Studium

Mit Beginn eines Studiums muss man sich häufig neben den neuen Studieninhalten auch um die Finanzierung des Lebensunterhalts kümmern.

Aktuelle statistische Erhebungen haben gezeigt, dass ein Einpersonenhaushalt (= die meisten Studierendenhaushalte) mit einem Haushalts­netto­ein­kommen von unter 1250€ monatlich im Durchschnitt 1030€ für den Lebensunterhalt benötigt.

Der persönliche Bedarf hängt dabei vom Lebensstil und den damit verbundenen Ausgaben ab.

Die durchschnittlichen Ausgaben setzen sich so zusammen:

Miete + Nebenkosten + Energiekosten 516 €
Sonstiges Haushalt 42 €
Lebensmittel 193 €
Kleidung + Schuhe 31 €
Fahrtkosten 53 €
Gesundheit* 25 €
Freizeit, Kultur, Sport, Hobbies 65 €
Internet, Telefon, Rundfunkgebühren 38 €
Lernmittel (Kopien, Bücher) 5 €

Die wirklichen Kosten können je nach individuellen Ansprüchen, Lebensstandard und Hobbies sehr stark variieren.

Diese Statistik bezieht sich nicht direkt auf Studierende. Für Studierende sind die Zahlen aber vergleichbar. Studierende müssen beachten, dass statt Gesundheit* Kosten für die Krankenversicherung entstehen, die je nach Versicherungsart variieren. Ab dem 25. Lebensjahr zahlt man in der studentischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ca.122 € monatlich + ind. Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen.

An der WH sind zudem die Fahrtkosten für den ÖPNV bereits im Semesterticket enthalten.


Zu den monatlichen Kosten kommt zu Semesterbeginn der Semesterbeitrag hinzu.

  • für Studiengänge am Standort Gelsenkirchen bzw. Recklinghausen (inkl. Semesterticket): 358,02 € (Sommersemester 2023)
  • für Studiengänge am Standort Bocholt (inkl. Semesterticket): 332,40 € (Sommersemester 2023)

 

Statistik: eigene Aufstellung nach Haushaltseinkommen 2021 (Stand 02.12.2022) Statistisches Bundesamt www.destatis.de

Weitere Informationen

Wohnen an den Standorten Gelsenkirchen, Bocholt und Recklinghausen

Es gibt viele Wohnungsmöglichkeiten für Studierende an den Hochschulstandorten der Westfälischen Hochschule. Das AKAFÖ unterhält ein Wohnheim in Gelsenkirchen und Teilappartements sowie WG's in Bocholt. In Recklinghausen sollte man sich auf dem privaten Wohnungsmarkt über verfügbare Wohnungsangebote informieren.

Der AStA hat eine Wohnungsbörse eingerichtet:
wohnen.asta-wh.de.    
Kontakt: wohnen.asta-wh.de/contact

Wohngeld

Wohngeld können Studierende nur dann erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben. BAföG-Leistungen enthalten bereits einen Wohngeldanteil. Eine Ausnahme besteht, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studierende Wohngeld beantragen.
Bevor ein Wohngeldantrag gestellt werden kann müssen Studierende einen BAföG-Antrag stellen, bei dem ein Anspruch geprüft wird. Der abgelehnte BAföG-Bescheid gilt dann als Nachweis für einen Wohngeldantrag.

Rundfunkbeitrag

Alleine wohnend oder in einem Studentenwohnheim
Studierende, die alleine wohnen oder in einem Studentenwohnheim, in dem das Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, müssen monatlich 17,50 € bezahlen.

Bei den Eltern wohnend oder in einer WG
Bei Studierenden die bei den Eltern oder in einer WG wohnen bzw. in einem Studentenwohnheim, in dem mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur/Treppenhaus abgehen reicht es, wenn eine volljährige Person pro Wohnung den monatlichen Betrag von 17,50 € bezahlt.

BAföG und Stipendien-Bezug oder Erasmus-Studierende
Beziehen Studierende BAföG und wohnen nicht bei den Eltern, so können sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt dann auch für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner.
Studierende die Stipendien erhalten sind grundsätzlich beitragspflichtig, dies gilt auch für Erasmus-Studierende.

Finanzielle Notlage

Eine Befreiung von Rundfunkgebühren wegen einer (coronabedingten) finanziellen Notlage ist nicht möglich.
Es gibt die Möglichkeit, eine Stundung der Beiträge zu beantragen, wenn Schwierigkeiten bestehen, die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Eine weitere Möglichkeit der Reduzierung der monatlichen Belastung ist die Vereinbarung von Ratenzahlung. Die niedrigste Rate ist monatlich 8 €.

Hilfreiche Links zum Rundfunkbeitrag:

Zahlung der Rundfunkgebühren

Allgemeine Informationen und Kontakt

Studium und Nebenjob

Es gibt verschiedene Möglichkeiten neben dem Studium zu jobben, zum Beispiel um bereits im Studium Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln oder neben dem Studium  etwas zum Lebensunterhalt dazuzuverdienen. Auch zusätzlich zur BAföG-Förderung darf etwas dazuverdient werden.

Dabei sollten einige Dinge beachtet werden:

  • Die Höhe der BAföG-Förderung verringert sich, wenn im BAföG-Bewilligungszeitraum brutto mehr als 5.421,84 € in zwölf Monaten bzw. monatlich 451,82 € dazuverdient wird.
  • Familienversiche Studierende dürfen nicht mehr als 450 € monatlich verdienen.
  • Im Sondertarif „Krankenversicherung der Studenten“ Versicherte können bis zu 20 Wochenstunden arbeiten gehen ohne eine Einkommensgrenze beachten zu müssen.
  • Sonderzahlungen im Job, zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld müssen auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst angerechnet werden.

Sozialversicherung

Vollzeitstudierende dürfen während der Vorlesungszeit bis zu 20 Wochenstunden arbeiten, damit die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. Grundsätzlich gilt das Studium als Hauptsache und die Beschäftigung als Nebensache. Informationen über die Sozialversicherungspflicht zum Job geben die Krankenkassen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten neben dem Studium zu arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen können im Sozialgesetzbuch nachgelesen werden:

  1. Ein dauerhafter Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ist auf einen monatlichen Verdienst von 450 € begrenzt. Einkommen aus mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs werden zusammengerechnet und dürfen die 450 € ebenfalls nicht überschreiten.
    Im Regelfall zahlen Studierende keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, auch keine Steuern. Studierende zahlen einen reduzierten Anteil zur Rentenversicherung und der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.
     
  2. Eine Tätigkeit als Werkstudent geht über eine geringfügige Beschäftigung hinaus. Informationen zum Unterschied zwischen Minijobbern und Werkstudierenden können bei der  Minijobzentrale nachgelesen werden.
     
  3. Eine kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel in der vorlesungsfreien Zeit - Semesterferien-Job - hat keine Einkommensbeschränkung. Das Beschäftigungsverhältnis ist allerdings auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt.
    Ein Minijob ist auch gleichzeitig neben einer kurzfristigen Beschäftigung möglich, beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet. Weitere Informationen hierzu geben die Seiten des Deutschen Studentenwerkes.
     
  4. Von einem Midi-Job spricht man bei regelmäßigem Einkommen von mehr als 450 € aber maximal 1.300 € und bis zu 20 Stunden Arbeitszeit in der Woche. Studierende gelten weiter als Vollzeitstudierende und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Arbeit ist jedoch rentenversicherungspflichtig und auch Einkommenssteuer muss bezahlt werden.
    Die gezahlte Einkommenssteuer kann man sich erstatten lassen (gilt auch für Werkstudentinnen und Werkstudenten), wenn im Folgejahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben wird. Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.408 € (Stand: 2020) liegt. Weitere Informationen zum Midi-Job finden sich ebenfalls beim Deutschen Studentenwerk.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt und ein Vollzeitstudium schließen sich grundsätzlich aus. Arbeitslosengeld II wird nicht an Personen gezahlt, die einer BAföG-förderungsfähigen Tätigkeit wie einem Studium nachgehen. Selbst wenn Studierende kein BAföG bekommen, haben sie dennoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil ein Studium grundsätzlich förderungsfähig ist.

Studienunterbrechung
Beziehen Studierende kein BAföG, da sie wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung beurlaubt sind, können sie Arbeitslosengeld II beantragen.
Verlieren Studierende ihren BAföG-Anspruch dadurch, dass sie länger als drei Monate krank sind, können sie auch ohne Beurlaubung Arbeitslosengeld II beantragen.

Teilzeit- und Promotionsstudiengänge
Studierende die sich in regulären Teilzeitstudiengängen oder Promotionsstudiengängen befinden sind vom BAföG ausgeschlossen und können so einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Beachten muss man dabei, dass das Studium mit den Verpflichtungen zur Arbeitssuche und ggf. einer Berufstätigkeit vereinbar ist.

Zwischen Bachelor und Master
Studierende die zwischen Beendigung des Bachelor-Studiums und dem Beginn des Master-Studiums eine Lücke von länger als einem Monat haben, können sich arbeitssuchend melden. Beziehen sie dann Arbeitslosengeld II müssen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Zum Nachlesen: Regelungen zum  Arbeitslosengeld II, zum Arbeitslosengeld I und Informationen der Agentur für Arbeit.

Praktika im Studium

Praktika im Rahmen des Studiums
Bei Praktika die im Rahmen des Studiums in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehen sind, gelten die Studierenden als sozialversicherungsfrei. Dabei ist die Höhe der Wochenarbeitszeit sowie der Vergütung nicht von Bedeutung. Es besteht kein Anspruch auf Mindestlohn für Studierende.

Freiwillige Praktika
Leisten Studierende freiwillige Praktika innerhalb des Studiums ab (also Praktika, die nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind) können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Praktikumsvergütung darf dabei 450€ im Monat nicht übersteigen. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die gleichen Regeln wie für Studierende, die einen Job aufnehmen. Die Dauer des Praktikums ist dabei unwichtig.

Praktika vor oder nach dem Studium
Werden Praktika vor oder nach dem Studium absolviert gelten die Praktikanten und Praktikantinnen normalerweise als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Sie sind sozialversicherungspflichtig und haben Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert.

Bezug von BAföG
Erhalten Studierende BAföG so zählt die Praktikumsvergütung als Einkommen, vorausgesetzt die Vergütung übersteigt die Werbungskostenpauschale von 1.000€ pro Jahr.

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Caroline Möller