Aktuelles zur Studienfinanzierung

Rundfunkgebühren

Bei Schwierigkeiten die Rundfunkgebühren zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit, eine Stundung der Beiträge zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit der Reduzierung der monatlichen Belastung ist die Vereinbarung von Ratenzahlung. Die niedrigste Rate ist monatlich 8 €. Wer BAföG oder andere Sozialleistungen bezieht, kann sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

Hilfreiche Links zum Rundfunkbeitrag:

Zahlung der Rundfunkgebühren

Kontaktformular

Allgemeine Informationen und Telefonkontakt

Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)

Der AStA der Westfälischen Hochschule vergibt für in finanzielle Not geratene Studierende ein unverzinstes Darlehen. Die Darlehenssumme umfasst einmalig maximal 300 Euro. Um ein Darlehen zu erhalten, muss vorab eine Beratung durch den AStA in Anspruch genommen werden. Die Sozialreferentinnen und Sozialreferenten beraten auch zu weiteren finanziellen Problemen während des Studiums. Zum Team des AStAs.

Darlehenskasse der Studierendenwerke (Daka) - Studiendarlehen

Studierende in NRW können bei finanziellen Notlagen ein Daka-Studiendarlehen beantragen. Das Darlehen ist zinslos, zur Deckung der Verwaltungskosten wird jedoch ein Teil des Auszahlungsbetrags einbehalten. Bis zu 12.000 Euro Darlehenshöchstbetrag können Studierende beantragen, bis zu 1.000 Euro pro Monat.

Studienfonds der Deutschen Bildung

Über den Studienfonds der Deutschen Bildung – einem Social Business für Studienfinanzierung - können Studierende kurzfristig flexible Auszahlungsbeträge ab 1.000 Euro zur Überbrückung aktueller finanzieller Notlagen beantragen.

Es müssen keine Bürgen oder Sicherheiten vorgewiesen werden. Die Finanzierung ist zudem mit allen anderen Finanzierungsformen kombinierbar und unabhängig vom Einkommen der Eltern. Die spätere Rückzahlung ist an Berufstätigkeit und anteilig ans Einkommen gekoppelt.

Zu den aktuellen Aktionen gelangen Sie über den nachfolgenden Link: https://www.mynewsdesk.com/de/deutschebildung

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Caroline Möller, 04.04.2022