Urheberrecht...
... ist das Recht zum Schutz der Urheber von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Urheberrechtsgesetz in der Fassung vom 14.12.2012). Dieses Recht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, d.h. sein Werk ist dann für alle Nutzungsarten freigegeben (Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist), § 64 UrhG.
Dieses Recht ist die Grundlage für Bibliotheken und für alle Nutzerinnen und Nutzer von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn es um Fragen der Vervielfältigung auf beliebigen Trägern geht.
Eine besonders häufige Form der Vervielfältigung von Bibliotheksmaterialien ist das Kopieren. Nehmen wir an, Sie suchen Literatur zum Thema "Kommunikation via Internet" oder, englisch ausgedrückt "computer-mediated communication". Bei einer Suche in der Bibliothek finden Sie diesen Titel
Fischer, Oliver:
Computervermittelte Kommunikation : Theorien und organisationsbezogene Anwendungen / Oliver Fischer. - Lengerich [u.a.], Pabst. - 2005
Für dieses Werk ist die Schutzfrist von 70 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Es darf nur zum privaten Gebrauch eines Nutzers, d.h. zum eigenen, nicht beruflichen Gebrauch durch eine natürliche Person ( der Familien- und Freundeskreis ist eingeschlossen ), kopiert werden, wenn die Nutzung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient.
Das Werk darf jedoch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht vollständig kopiert werden.
Ohne Zustimmung des Rechteinhabers darf nicht kopiert werden:
- Vollständige Bücher und Zeitschriften, auch wenn es sich "nur" um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, z.B. durch Weglassen von für den Inhalt des Buches unwesentlichen Teilen, wie etwa Inhaltsverzeichnis, Register oder kurze Anhänge, und
- Musiknoten.
Ausnahmen: Die Vervielfältigung erfolgt durch Abschreiben, oder es handelt sich um ein gemeinfreies Werk (Urheber ist mindestens 70 Jahre tot) oder um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk und die Kopie ist zum eigenen Gebrauch bestimmt.
Elektronische Ressourcen
Computerprogramme oder komplette elektronische Datenbanken dürfen ebenfalls ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht vervielfältigt werden. (Umkehrschluss aus § 87 c UrhG):
Vervielfältigungen sind jedoch möglich, und zwar in der Regel immer dann, wenn es sich nur um Teile von Werken oder Datenbanken handelt. Außerdem muss der Zweck der Vervielfältigung der eigene wissenschaftliche Gebrauch sein. Die Vervielfältigung darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.
Die genauen Bestimmungen sind im Einzelnen:
Gem. § 87c UrhG ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig:
a) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, sowie für den nicht Erwerbszwecken dienenden Gebrauch im Unterricht,
b) die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer nicht-elektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch,
c) die Vervielfältigung eines unwesentlichen Teils einer elektronischen Datenbank zum privaten Gebrauch, wenn und soweit das Einzelelement nicht geeignet ist, die Systematik oder die methodische Anordnung des Werkes wiederzugeben: zulässig z.B. das Kopieren eines Aufsatzes aus einem Zeitschriften-Datenbankwerk (sog. E-Journals).
Gem. § 45a UrhG ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig:
... die keinem Erwerbszweck dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Behinderte, wenn ihnen der Zugang zu einem bestimmten Werk auf Grund ihrer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
Gem. § 53 Abs.1-3 UrhG sind ohne Zustimmung des Rechteinhabers einzelne Vervielfältigungen eines Werkes auf beliebigen Trägern zulässig:
- zum privaten Gebrauch des Nutzers, d.h. zum eigenen, nicht beruflichen Gebrauch durch eine natürliche Person (der Familien- und Freundeskreis ist eingeschlossen), wenn die Nutzung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient und soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (Ausnahme: vollständige Werke, s.o.),
ACHTUNG: Zulässig ist weiterhin die Privatkopie von nicht kopiergeschützten Werken auch in digitaler Form.
Das Verbot der Verwendung einer offensichtlich unrechtmäßig hergestellten Vorlage wird durch die Neuregelung in § 53 Abs. 1 UrhG auch auf unrechtmäßig im Netz zum Download angebotene Vorlagen erweitert (Nutzung illegaler Tauschbörsen!). - zum eigenenwissenschaftlichen Gebrauch des Nutzers, wenn die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, (Ausnahme: vollständige Werke, s.o.),
- zum sonstigeneigenen Gebrauch des Nutzers, (auch einer juristischen Person) allerdings auf analoge Nutzung (Papierausdruck, Lesen) beschränkt,
- wenn es sich um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen handelt,
- wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (in diesem Fall auch vollständig),
- für den eigenenUnterrichts- und Prüfungsgebrauch, wenn es sich um Werke geringen Umfangs, um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen handelt und die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
Für Bibliotheken besonders wichtig sind die Verpflichtungen, die sie beim Kauf von lizenzierten Werken eingehen. Darunter fallen z.B. elektronische Datenbanken, e-Journals und e-Books.
Werke, die den Bibliotheken auf der Grundlage eines Lizenz-/Nutzungsvertrages überlassen werden, dürfen den Nutzern nur vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, d.h. die Werke können Beschränkungen für bestimmte Nutzungsarten unterliegen; das gilt auch für lizenzierte Online-Publikationen. So dürfen z.B. für die Fernleihe Kopien von einzelnen Aufsätzen aus lizenzierten Online-Datenbanken nicht hergestellt werden.
§ 53 a UrhG: "Kopienversand auf Bestellung":
Sie regelt den Dokumentenlieferdienst der Bibliotheken erstmals gesetzlich.
Wie auch schon nach bisheriger Rechtsprechung ist der Versand einer Aufsatzkopie per Post oder Fax an den Besteller, der sich auf eine Nutzung nach § 53 UrhG berufen kann, erlaubt.
Der Versand per E-Mail ist ausschließlich als grafische Datei und zur - nicht gewerblichen - Nutzung im Rahmen von Unterricht und Forschung grundsätzlich zulässig. Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Verlage nicht selbst eigene elektronische Angebote "offensichtlich" und zu "angemessenen Bedingungen" bereitstellen.
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In der Praxis werden allerdings derzeit, auf Grund der rechtlichen Unschärfe, was die "Offensichtlichkeit" ausmacht und was "angemessene Bedingungen" bedeuten, keine Kopien mehr per E-Mail versandt.
§ 52 b UrhG: "Elektronische Leseplätze"
Danach ist die Wiedergabe von originären elektronischen sowie retrodigitalisierten Bibliotheksbeständen an eigens in den Räumen der Bibliothek eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zulässig.
Grundsätzlich beschränkt sich der zeitgleiche Aufruf eines Werkes auf die Anzahl der vorhandenen gedruckten Exemplare.
Vertragliche Regelungen mit den Verlagen dürfen nicht entgegenstehen, d.h. die gesetzlich erlaubte Wiedergabe an Lesesaal-PC`s kann durch Vertrag mit den Rechteinhabern ausgeschlossen werden.
Ansprechpartner
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