Forschungskodex
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Vorbemerkung
Aufgrund von § 2 Abs. 4 S.1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes betreffend den weiteren Aufbau der Medizinischen Fakultät in Ostwestfalen-Lippe und zur Änderung weiterer hochschulgesetzlicher Vorschriften vom 29.08.2023 (GV. NRW. S. 1072) hat die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen folgende Satzung erlassen:
Präambel
Mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft ist die Verantwortung verbunden, die Standards guter wissenschaftlicher Praxis zu schützen, beispielsweise gegenüber quantitativen Größen (Veröffentlichungen, Drittmittelaufkommen, etc.) oder dem Wunsch nach persönlicher Anerkennung. Eine Orientierung an den in den Fachdisziplinen erwünschten Ergebnissen ist dabei ebenso wenig akzeptabel, wie um seiner selbst willen mit dem Common-Sense zu brechen. Es geht immer um die präzise und wertefreie Ermittlung von Ergebnissen.
Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet für uns auf der einen Seite einen respektvollen und verantwortungsvollen Umgang der Menschen untereinander und miteinander, insbesondere mit Studienteilnehmerinnen und - teilnehmern, sowie mit Kulturgütern, Flora und Fauna, der Umwelt usw. und auf der anderen Seite Wahrhaftigkeit im Sinne wissenschaftlicher Redlichkeit. Gerade vor dem Hintergrund einer egalitäreren Zugänglichkeit und Verbreitungsmöglichkeit von Wissen und Informationen im Zuge der Digitalisierung ist dies zentral, um das Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft zu stärken bzw. zu erhalten und Orientierung zu geben.
Gute wissenschaftliche Praxis erfordert strenge Sorgfalt bei dem Umgang mit Daten, die eindeutige und nachvollziehbare Dokumentation aller wichtigen Ergebnisse sowie Offenheit für Kritik und Zweifel an den eigenen Ergebnissen.
Daher ist es uns ein sehr wichtiges Anliegen, eine den aktuellen Herausforderungen gerecht werdende gute wissenschaftliche Praxis nicht nur verbindlich durch organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen festzuschreiben, sondern in Lehre und Forschung (inkl. Personalentwicklung) vorbildlich anzuleiten, zu fördern und zu vermitteln.
Alle in Lehre und Forschung Tätigen der Westfälischen Hochschule, sind verpflichtet, diese Regeln in ihrer wissenschaftlichen Arbeit einzuhalten. Dies gilt auch für Doktorandinnen und Doktoranden, Studierende in Abschlussarbeiten und sonstige Studierende sowie für weitere Akteure im Wissenschaftssystem, nachdem sie am Beginn ihrer wissenschaftlichen Arbeit von den sie betreuenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit diesen Regeln vertraut gemacht wurden.
§ 1 Verpflichtung zu guter wissenschaftlicher Praxis
(1) Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Westfälischen Hochschule folgen den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis in allen Arbeitszusammenhängen und treffen darüber hinaus aktive Maßnahmen zur ihrer Sicherstellung.
(2) Sie verpflichten sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit der verfassungsrechtlich garantierten Forschungsfreiheit, beachten Rechte und Pflichten und beurteilen die Forschungsfolgen hinsichtlich ethischer Aspekte. Sie tragen für die grundlegenden Werte und Normen Ihres wissenschaftlichen Arbeitens die Verantwortung, verwirklichen dies in Ihrem Handeln und stehen dafür ein. Sie aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung.
(3) Die Hochschule trägt die Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und Angehörigen und befördert diese durch geeignete Organisationsstrukturen.
Abschnitt 1: Gute wissenschaftliche Praxis
§ 2 Lehre
(1) Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Studierende, Doktoranden und Doktorandinnen) gilt besondere Aufmerksamkeit. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Dazu gehören auch regelmäßige Besprechungen und die Überwachung des Arbeitsfortschrittes.
(2) Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind nicht zuletzt auch ein fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sind frühestmöglich mit den Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit vertraut zu machen. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Arbeit sind durch das Vorbild wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und insbesondere durch Professorinnen und Professoren beispielhaft erfahrbar zu machen.
(3) Sie sind von allen Beteiligten einzufordern in Seminaren, bei der Betreuung von Abschluss- oder Promotionsarbeiten und in allen Forschungsprojekten (aktive Anregung offener wissenschaftlicher Diskussion, Anerkennung verwendeter Ideen und Resultate Dritter, korrektes Zitieren in Publikationen). Die Verantwortung liegt bei allen Lehrenden bzw. wissenschaftlichen Betreuern und Betreuerinnen, im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt sie dem oder der für das Projekt Verantwortlichen.
§ 3 Führungsverantwortung
(1) Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden. Sie sind sich der Abhängigkeitsverhältnisse bewusst, reflektieren diese permanent und wirken einem möglichen Missbrauch entgegen.
(2) Insbesondere gewährleisten sie im Rahmen des Gesamtkonzepts der Westfälischen Hochschule die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals. Hierzu erstellen sie klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und -entwicklung sowie für die Förderung der Chancengleichheit.
(3) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Gruppe als Ganzes ihre Aufgaben erfüllen kann, ermöglicht die nötige Zusammenarbeit und macht den Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst.
(4) Für die Bewertung der Leistungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich. Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Ansprüchen wie Originalität oder Präzision, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden - neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen und individuelle Fähigkeiten wie Teamfähigkeit in die Urteilsbildung einbezogen.
§ 4 Verantwortlichkeiten der Akteure
(1) Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie des weiteren beteiligten Personals bei einem Forschungsvorhaben müssen zu jedem Zeitpunkt klar sein.
(2) Der aktuelle Forschungsstand wird bei der Planung eines Forschungsvorhabens umfassend recherchiert und anerkannt. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus.
(3) Im Hinblick auf Forschungsvorhaben erfolgt eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen, auch in Bezug auf die verantwortliche Nutzung von Ressourcen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Über die Nutzungsrechte an aus einem Vorhaben hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine dokumentierte Vereinbarung geschlossen werden.
(4) Die Handelnden hinterfragen ihre Verantwortlichkeiten regelmäßig und leiten daraus erforderliche Anpassungen ab.
§ 5 Methoden und Standards
(1) Der Forschungsprozess ist durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung gekennzeichnet. Die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess de lege artis durch. Die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt stets mit Darlegung der angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung neuer Methoden.
(2) Die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sollen zur Beantwortung von Forschungsfragen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden anwenden. Bei der Entwicklung von neuen Methoden ist besonderer Wert auf die Qualitätssicherung und die Etablierung von Standards zu legen.
§ 6 Dokumentation
(1) Die Forschungsergebnisse, auch Einzelergebnisse, werden vollständig und nachvollziehbar gemäß der disziplinären Praxis dokumentiert. Soweit die Einhaltung der disziplinären Praxis ausnahmsweise nicht möglich ist, sind die Einschränkungen und Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. Einzelergebnisse werden nicht selektiert, Dokumentationen und Forschungsergebnisse werden nicht manipuliert und sind vor Manipulation zu schützen.
(2) Forschungsdaten und Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden Originaldaten werden als Grundlagen für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern 10 Jahre nach Herstellung des öffentlichen Zugangs aufbewahrt. Zwingende Gründe, die eine Aufbewahrung verhindern, sind darzulegen. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Westfälische Hochschule stellt die notwendige Infrastruktur für Dokumentation und Aufbewahrung archivierter Daten und Ergebnisse.
§ 7 Zugang zu Forschungsergebnissen
(1) Grundsätzlich sind die erzielten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, ebenso ist über falsifizierte Hypothesen oder Irrtümer öffentlich zu berichten. Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen entscheiden in eigener Verantwortung ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich machen. Dabei sind Redlichkeit in der Anerkennung und angemessenen Berücksichtigung der Beiträge von Vorgängern und Vorgängerinnen, Konkurrenten und Konkurrentinnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen selbstverständlich.
(2) Das Publikationsorgan wird – unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig ausgewählt. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags ist unabhängig vom Publikationsorgan. Ein wesentliches Kriterium für die Auswahlentscheidung ist, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.
(3) Forschungsdaten sind in reproduzierbarer Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierbei sind die rechtlichen Vorgaben und die disziplinären Konventionen zu beachten.
§ 8 Autorenschaft
(1) Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Mehrere Autoren einigen sich spätestens, wenn das Manuskript formuliert wird anhand nachvollziehbarer Kriterien und der disziplinären Praxis über die Reihenfolge. Alle Autoren und Autorinnen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet sein.
(2) Autoren und Autorinnen einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt. Die Ausnahmen werden kenntlich gemacht. Alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren oder Koautorinnen zu sein. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, ist eine Anerkennung der Unterstützung anderweitig in Fußnoten, Vorwort, Acknowledgement möglich.
(3) Koautorenschaft ohne eigenen Beitrag ist ausgeschlossen.
§ 9 Verhalten bei Begutachtung und Beratung
Im Forschungszusammenhang werden Regeln guter Kollegialität und Kooperation beachtet. Das erfordert die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, Doktoranden und Doktorandinnen und Studierender ohne willkürlichen Verzug, den Verzicht von Gutachtertätigkeiten bei Befangenheit sowie die verantwortungsvolle Behandlung von wissenschaftlichen Ergebnissen, insbesondere solcher, die man vertraulich erhalten hat.
Abschnitt 2: Wissenschaftliches Fehlverhalten
§ 10 Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wird.
Ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis liegt vor, insbesondere:
a) bei Erfindung, Fälschung und Unterdrückung von Daten
b) bei Verlust oder unzureichender Dokumentation von Originaldaten
c) bei unrichtigen Angaben in Bewerbungsschreiben oder Förderanträgen
d) bei Plagiat
e) bei Sabotage
f) bei Nichtzitieren von verwendeten Ergebnissen anderer
g) bei erschlichener Autorenschaft in Publikationen
h) bei Ausschließen berechtigter Autorenschaften
i) bei übler Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis
j) bei Vertrauensbruch als Gutachter, Gutachterin oder Vorgesetzter
k) bei willkürlicher Verzögerung von Publikationen bei Gutachtertätigkeit
l) auch bei Beteiligung am Fehlverhalten anderer.
(2) Für die Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständige Stellen sind die Ombudsperson sowie eine gegebenenfalls zu berufende Kommission, nach den Maßgaben der folgenden Vorschriften. Die Ombudsperson nimmt substantiierte Hinweise auch anonym entgegen und leitet die weiteren Schritte ein.
§ 11 Ombudsperson
(1) Der Senat wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Hochschule, die nicht Mitglied eines zentralen Organes der Hochschule nach dem HG NRW sind, eine Ombudsperson als Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für alle Angehörigen der Hochschule, sowie eine Vertretung. Die Amtszeit beträgt vier Jahre und kann einmal wiederholt werden. Das Wahlergebnis wird in den Amtlichen Mitteilungen der Westfälischen Hochschule veröffentlicht.
(2) Die Ombudsperson berät als neutrale Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und trägt, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, so benennt das Präsidium auf Vorschlag der Ombudsperson geeignete Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus der Westfälischen Hochschule zur Mitarbeit in einer Kommission zur weiteren Untersuchung des Verdachtes.
(3) Anstelle einer Meldung an die Ombudsperson kann diese alternativ an das überregionale Gremium „Ombudsmann für die Wissenschaft“ erfolgen.
(4) Bei der Besorgnis der Befangenheit nach §§ 20, 21 VwVfG entscheidet das Präsidium der Hochschule über das Vorliegen von Befangenheitsgründen und schließt bei deren Vorliegen die Ombudsperson von dem Verfahren aus. Die Stellvertretung tritt an deren Stelle.
(5) Die Ombudsperson berichtet dem Präsidium mindestens einmal jährlich über sämtliche durchgeführte Verfahren. Insoweit Verdachte sich nicht erhärtet haben, erfolgt der Bericht in anonymisierter Form. Die Identitäten von Hinweisgebenden werden nicht preisgegeben.
§ 12 Kommission zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
(1) Die von dem Präsidium eingesetzte Kommission hat den Sachverhalt entsprechend ihrer Möglichkeiten aufzuklären. Die Vorgehensweise bestimmen die Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Bei der Benennung berücksichtigt das Präsidium die Gefahr der Befangenheit der Kommissionsmitglieder und prüft mögliche Kommissionsmitglieder auf das Vorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe. Sollten im Laufe der Aufklärung Umstände auftreten, die zum Ausschluss eines Kommissionsmitgliedes führen, benennt das Präsidium unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied.
(3) Die Kommission besteht aus
- einem erfahrenen Mitglied der Professorenschaft der Westfälischen Hochschule, das nicht der Hochschulleitung angehört, als Vorsitzender/m,
- zwei für den Verdachtsfall geeigneten Fachwissenschaftlern oder Fachwissenschaftlerinnen,
- sowie einer zum Richteramt befähigten weiteren Person und
- der Ombudsperson als beratendes Mitglied.
§ 13 Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Bei der Überprüfung eines Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten setzen die zuständigen Stellen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der von den Vorwürfen Betroffenen ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Soweit bekannt, ist die Identität von Hinweisgebenden nur mit deren Zustimmung, wegen gesetzlicher Verpflichtungen oder wenn dies zur sachgerechten Verteidigung Betroffener unbedingt notwendig ist offenzulegen. Wegen der Anzeige sollen weder den Hinweisgebenden noch den von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
(2) Die Hochschule gewährt den zuständigen Stellen die notwendigen Zugangsrechte und unterstützt die Ermittlungen bestmöglich. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Das rechtliche Gehör der Betroffenen ist zu wahren.
(3) Die Betroffenen können, ebenso wie die Informierenden bei Gegenäußerungen, verlangen, persönlich angehört zu werden. Mit dem Einverständnis der Beteiligten können Personen im Umfeld des Vorgangs befragt werden. Der Klärungsprozess sollte in 4 Wochen abgeschlossen sein.
(4) Erhärtet sich der Verdacht der Verletzung guter wissenschaftlicher Praxis im Laufe der Untersuchungen nicht, so verfasst die Kommission mit Einverständnis der zu Unrecht Beschuldigten einen Kurzbericht ihrer Untersuchungsergebnisse zur Entlastung und Rehabilitation in geeigneter Weise.
(5) Bestätigt der Verdacht sich dagegen, so geht ein entsprechender Bericht der Untersuchungskommission dem Präsidium zu, das über das weitere Vorgehen entscheidet.
Abschnitt 3: Sanktionen
§ 14 Sanktionen
(1) Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft das Präsidium zur Wahrung des wissenschaftlichen Standards der Hochschule, als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Die jeweils zuständigen Organe leiten je nach Sachverhalt arbeits-, dienst-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen mit den entsprechenden Verfahren ein. Soweit das Fehlverhalten die Durchführung von Hochschulprüfungen betrifft, gelten die anwendbaren Prüfungsordnungen.
§ 15 Informationspflichten
(1) Das Präsidium prüft gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Fachbereich ob und inwieweit andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen, Zeitschriften und Verlage, Fördereinrichtungen und Drittmittelgeber, Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen und müssen.
(2) Im Falle nachgewiesenen Fehlverhaltens wird bei drittmittelgeförderten Forschungsarbeiten der Drittmittelgeber informiert.
(3) In allen anderen Fällen ist bei der Folgeentscheidung das Einverständnis der Betroffenen einzuholen.
Abschnitt 4: Abschließende Regelungen
§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(1) Die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Westfälischen Hochschule treten am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Westfälischen Hochschule in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien tritt der bisherige Forschungskodex vom 10.07.2002 außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Westfälischen Hochschule vom 27.09.2023.
Bekannt gegeben und in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlicht durch den Präsidenten der Westfälischen Hochschule.
Gelsenkirchen, den 30.10.2023
Der Präsident der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Gez. Prof. Dr. Bernd Kriegesmann
Ansprechperson
Vizepräsident f. Forschung u.Transfer
Direktor des Westfälischen Energieinstitutes ET
Raum: B2.1.08
Tel.:
0209/9596-828