Forschungskodex

Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Westfälischen Hochschule

Vorbemerkung

Die folgenden Richtlinien basieren auf den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz "Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen" vom Juli 1998 und den "Vorschlägen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom Dezember 1997 (eingeflossen sind die verabschiedeten und publizierten Richtlinien der Max-Planck-Gesellschaft (Nov. 2000), der Universität Konstanz (Juli 98) und der Medizinischen Hochschule Hannover (Feb. 99) zu eben dieser Thematik sowie ein Textentwurf der Fachhochschule Dortmund vom 01.03.02; Formulierungen der genannten Texte sind teils unmittelbar, teils mittelbar in die folgenden Richtlinien aufgenommen worden).

 

Im Falle männlicher Funktions- oder Rollenbezeichnungen gelten diese ebenso in der weiblichen Form.

§ 1 Präambel

Gute wissenschaftliche Praxis erfordert strenge Sorgfalt bei der Gewinnung und Auswahl von Daten, die eindeutige und nachvollziehbare Dokumentation aller wichtigen Ergebnisse sowie Offenheit für Kritik und Zweifel an den eigenen Ergebnissen. Das beinhaltet das Bewusstmachen von stillschweigenden axiomatischen Annahmen und jeglicher Art des Wunschdenkens, sei es aus eigenem Interesse oder sogar moralisch motiviert, also systematische Aufmerksamkeit für jede mögliche Art von Fehldeutungen der Forschungsergebnisse.

Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben in Lehre und Nachwuchsförderung muss die Hochschule im gesetzlichen Rahmen Vorkehrungen treffen, gute wissenschaftliche Praxis in ihrem Bereich sicherzustellen und mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umzugehen, damit sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann.

Alle in Lehre und Forschung Tätigen der Westfälischen Hochschule, sind verpflichtet, diese Regeln in ihrer wissenschaftlichen Arbeit einzuhalten. Dies gilt auch für Doktoranden, Diplomanden und Studierende, nachdem Sie am Beginn ihrer wissenschaftlichen Arbeit von dem sie betreuenden Wissenschaftler mit diesen Regeln vertraut gemacht wurden.

§ 2 Verpflichtung zu guter wissenschaftlicher Praxis

Die Westfälische Hochschule erwartet von ihren Wissenschaftlern die selbstverständliche Einhaltung der Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis in allen Arbeitszusammenhängen und darüber hinaus aktive Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung:

(1). Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Quali-tätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.

(2) Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Diplomanden, Doktoranden, Studierenden) muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Dazu gehören auch regelmäßige Besprechungen und die Überwachung des Arbeitsfortschrittes.

(3) Bei der Leistungsbewertung für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen soll Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität haben.

(4) Der für ein Forschungsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Originaldaten als Grundlagen für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern 10 Jahre aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.

(5) Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Die Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Alle Wissenschaftler, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren zu sein. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt. Koautorenschaft ehrenhalber ist ausgeschlossen.

(6) Grundsätzlich sind die mit öffentlichen Mitteln erzielten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, ebenso ist über falsifizierte Hypothesen oder Irrtümer öffentlich zu berichten.

Dabei sind Redlichkeit in der Anerkennung und angemessenen Berücksichtigung der Beiträge von Vorgängern, Konkurrenten und Mitarbeitern selbstverständlich.

(7) Im Forschungszusammenhang werden Regeln guter Kollegialität und Kooperation beachtet. Das erfordert die sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Wissenschaftler, Doktoranden und Studierender ohne willkürlichen Verzug, den Verzicht von Gutachtertätigkeiten bei Befangenheit sowie die vertrauliche Behandlung von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man vertraulich erhalten hat.

(8) Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sollen nicht zuletzt auch ein fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein. Studierenden, Diplomanden und Doktoranden sind mit den Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit vertraut zu machen. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Arbeit sind durch das Vorbild wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und insbesondere durch Professorinnen und Professoren beispielhaft erfahrbar zu machen und von allen Beteiligten einzufordern in Seminaren, bei der Betreuung von Diplom- oder Promotionsarbeiten und in allen Forschungsprojekten (aktive Anregung offener wissenschaftlicher Diskussion, Anerkennung verwendeter Ideen und Resultate Dritter, korrektes Zitieren in Publikationen). Die Verantwortung liegt bei allen Lehrenden bzw. wissenschaftlichen Betreuern, im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt sie dem für das Projekt Verantwortlichen.

§ 3 Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, wenn geistiges Eigentum anderer verletzt wird oder wenn die Forschungstätigkeit anderer sabotiert wird. Als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gelten zum Beispiel:

-Erfindung, Fälschung und Unterdrückung von Daten

-Verlust oder unzureichende Dokumentation von Originaldaten

-Unrichtige Angaben in Bewerbungsschreiben oder  Förderanträgen

-Plagiat

-Nichtzitieren von verwendeten Ergebnissen anderer

-erschlichene Autorenschaft in Publikationen

-Ausschließen berechtigter Autorenschaften

-üble Nachrede in Bezug auf gute wissenschaftliche Praxis

-Vertrauensbruch als Gutachter oder Vorgesetzter

-willkürliche Verzögerung von Publikationen bei Gutachtertätigkeit

Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus Beteiligung am Fehlverhalten anderer, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht in Forschungsprojekten, fehlende oder unzureichende wissenschaftliche Diskussion in der Arbeitsgruppe, fehlende Belehrung der an der Forschung Beteiligten bezüglich der Regeln zur guten wissenschaftlichen Praxis oder anderweitige grobe Verletzung der Betreuungspflicht im Fall von Studierenden und Doktoranden.

§ 4 Regelungen zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

Der Senat wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, eine Ombudsperson als Ansprechpartner für alle Angehörige der Hochschule. Die Amtszeit der Ombudsperson beträgt vier Jahre.

Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die über ein vermutetes wis-senschaftliches Fehlverhalten informieren und prüft den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, so verpflichtet das Präsidium auf Vorschlag der Ombudsperson geeignete Wissenschaftler aus der Westfälischen Hochschule zur Mitarbeit in einem Gremium zur weiteren Untersuchung des Verdachtes.

Das Gremium besteht aus

- zwei für den Verdachtsfall geeigneten Fachwissenschaftlern oder -wissenschaftlerinnen und

- einer zum Richteramt befähigten weiteren Person

- einem Mitglied des Präsidiums (Präsident/Vizepräsident)

- sowie die Ombudsperson selber, sie führt den Vorsitz in diesem Gremium.

Die Ombudsperson berichtet dem Präsidenten einmal jährlich über  jeden Verdachtsfall. Insofern Verdachte widerlegt worden sind, erfolgt der Bericht in anonymisierter Form.

§ 5 Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

Das in einem Zweifelsfall von der Ombudsperson eingesetzte Gremium hat den Sachverhalt entsprechend seiner Möglichkeiten aufzuklären. Die Vorgehensweise bestimmen die Mitglieder einvernehmlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Gremium ist in der Hochschule jegliche Unterstützung zu gewähren. Bei allen Untersuchungen ist Vertraulichkeit geboten. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist zu wahren. Er kann, ebenso wie der Informierende bei Gegenäußerungen, verlangen, persönlich angehört zu werden. Mit dem Einverständnis der Beteiligten können Personen im Umfeld des Vorgangs befragt werden. Der Klärungsprozess sollte in 4 Wochen abgeschlossen sein.

Wird der Verdacht der Verletzung guter wissenschaftlicher Praxis im Laufe der Untersuchungen nicht erhärtet, und ist trotz der Bemühungen um Vertraulichkeit ein personenbezogener Verdacht in der Hochschule bekannt geworden, so verfasst das Gremium mit Einverständnis des zu Unrecht Beschuldigten einen Kurzbericht seiner Untersuchungsergebnisse zur Entlastung und Rehabilitation in hochschulweit zugänglichen Medien oder Publikationen.

Konnte der Verdacht dagegen nicht ausgeräumt werden, so geht ein entsprechender Bericht des Untersuchungsgremiums dem Präsidenten zu, der über das weitere Vorgehen entscheidet.

§ 6 Sanktionen

Unbenommen von rechtlichen Konsequenzen können bei nachgewiesenem wissenschaftlichen Betrug oder Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis von der Westfälischen Hochschule Sanktionen vorgenommen werden, wie z.B.

- Ermahnung der Betroffenen / des Betroffenen durch den Präsidenten

- öffentliche Rüge im Wiederholungsfall

- Auflagen, nicht korrekt verfasste Publikationen zu korrigieren und zurückzuziehen

- Ausschluss von hochschulinternen Forschungsförderungsverfahren auf Zeit oder auf

   Dauer.

Bei drittmittelgeförderten Forschungsarbeiten wird im Falle von wissenschaftlichem Betrug der Drittmittelgeber informiert.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Westfälischen Hochschule treten mit Beschluss des Rektorates der Fachhochschule Gelsenkirchen am 10.07.2002 in Kraft.

Gelsenkirchen, 1.8.2008

Prof. Dr. Michael Brodmann

Vizepräsident f. Forschung u.Transfer

Direktor des Westfälischen Energieinstitutes ET

Raum: B2.1.08 Tel.: 0209/9596-828

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Vizepräsident Forschung & Entwicklung