FAQs Exportkontrolle

 

1. Was versteht man unter Exportkontrolle?

Der europäische und deutsche Außenhandel (Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit anderen Wirtschaftsgebieten) ist grundsätzlich frei. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen, die durch die sogenannte Exportkontrolle eine konkrete Anwendung finden. Die deutsche und die europäische Exportkotrolle zielt darauf ab, die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie eine unkontrollierte Weitergabe von konventionellen Rüstungsgütern zu verhindern. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sensible Güter für schwere Menschenrechtsverletzungen missbraucht oder zur Förderung des Terrorismus ins Ausland geliefert werden.

Auch die Westfälische Hochschule nimmt in vielen Bereichen am Außenwirtschaftsverkehr teil und ist dabei an die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle gebunden. Außenwirtschaftliche Beschränkungen können im wissenschaftlichen Bereich beispielsweise bei Forschungskooperationen mit ausländischen Einrichtungen, bei der Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftlern am eigenen Institut im Inland, beim Versand von wissenschaftlichen Geräten (Waren) ins Ausland oder auch beim Wissenstransfer und bei Publikationen eine Rolle spielen

Weitere Informationen erhalten Sie in einem kurzen Überblick in unserem Informationsvideo zur Exportkontrolle.

 

2. Wann ist eine Ausfuhr von der Exportkontrolle betroffen?

Bei der Frage, ob in Ihrem konkreten Fall die Ausfuhr eines bestimmen Gutes von der Exportkontrolle betroffen sein kann, gibt das folgende Prüfschema mit den vier zentralen Fragen der Exportkontrolle eine erste Orientierung: 

  • In welches Land soll geliefert werden? (Länderembargoprüfung)
  • Was soll geliefert werden? (Güterlistenprüfung)
  • An wen soll geliefert werden? (Sanktionslistenprüfung)
  • Für welche Zwecke soll das Gut verwendet werden? 

Informationen über mögliche Länder- oder Personenembargos erhalten Sie auf der Seite des BAFA.  

Die Überprüfung gelisteter Güter kann u.a. mithilfe der vom BAFA zur Verfügung gestellten Güterliste erfolgen. 

Bei Unsicherheiten oder Rückfragen sowie Hilfe bei der Überprüfung einer geplanten Ausfuhr wenden Sie sich bitte jederzeit an die Exportkontrollbeauftragte.

 

3. Welche Güter sind von der Exportkontrolle betroffen?

Kontrolliert werden zum einen konventionelle Rüstungsgüter (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), zum anderen aber auch Güter, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, gleichzeitig aber auch im militärischen Bereich Verwendung finden können. Letztgenannte werden als Dual-Use-Güter („Güter mit doppeltem Verwendungszweck“) bezeichnet. Da sie überwiegend zivil eingesetzt werden, ist ihr Missbrauchspotential vielfach nicht auf den ersten Blick erkennbar. 

Die Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter sind überwiegend güterbezogen ausgestaltet, d. h. die Güter, die einer Kontrolle unterfallen, sind in Güterlisten aufgeführt. Sie werden als „gelistete Güter“ bezeichnet. In Bezug auf Güter, die nicht von den Güterlisten erfasst werden, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung exportiert werden.

Wenn Sie Hilfe bei der Überprüfung eines bestimmten Gutes oder der Einholung einer Genehmigung über das BAFA benötigen, wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte.

 

4. Was fällt unter genehmigungspflichtige Handlungen? 

Die Genehmigungspflichten des Außenwirtschaftsrechts beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Handlungen:

  • Ausfuhr und Verbringung von Gütern

    Die Begriffe der Ausfuhr und Verbringung beschreiben Vorgänge, bei denen Güter (Waren, Software oder Technologie) ins Ausland gelangen. Während der Begriff „Verbringung“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in einen anderen EU-Mitgliedstaat meint, erfasst der Begriff „Ausfuhr“ die Lieferung bzw. Übertragung von Gütern in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU. Einer Genehmigungspflicht unterworfen werden zum einen Güter, die in den Güterlisten genannt werden (sog. gelistete Güter) und zum anderen nicht gelistete Güter, die im Zusammenhang mit einer kritischen Verwendung ausgeführt bzw. verbracht werden.

  • Technische Unterstützung

    Unter technischer Unterstützung versteht man die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse und Fähigkeiten („Wissen im Kopf“); in erster Linie also die mündliche Weitergabe von Informationen, z.B. im Rahmen von Seminaren, Workshops, Forschungskooperationen oder bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Gaststudenten und Gastdoktoranden.

    Davon abzugrenzen ist die Ausfuhr oder Verbringung von Technologie, d.h. die grenzüberschreitende Weitergabe verkörperter Technologie beispielsweise in Form einer E-Mail oder durch die Bereitstellung in einer Cloud auf die auch Personen aus dem Ausland Zugriff erhalten.

  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte

    Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann u. a. dann vorliegen, wenn eine Person durch eine Handels- oder Vermittlungstätigkeit dazu beiträgt, dass Güter, die sich in einem Drittland befinden, in ein anderes Drittland versendet werden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte.

 

5. Welche Ausnahmen gibt es? 

Die exportkontrollrechtlichen Genehmigungserfordernissen gelten nicht für Technologie, die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung zugehört oder allgemein zugänglich ist. Ebenfalls ausgenommen werden Informationen, die für Patentanmeldungen erforderlich sind.

  • Allgemein zugänglich: bezieht sich auf Technologie und Software, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf), z.B.
    • Veröffentlichungen wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, die in Geschäften und öffentlichen Bibliotheken verfügbar sind;
    • Informationen, die ohne Beschränkung im Geschäft, per E-Mail, elektronisch oder per Telefon erworben oder bestellt werden können;
    • Informationen, die im Internet ohne vorherige Registrierung frei einsehbar sind;
    • bei offenen Konferenzen, Seminaren, Messen und Ausstellungen weitergegebene Informationen;
    • Informationen, die durch das Patentamt veröffentlicht worden sind;
    • Informationen über allgemeine wissenschaftliche Grundsätze, die üblicherweise an Schulen und Universitäten gelehrt werden;
    • Dissertationen und Diplomarbeiten, wenn sie im Rahmen der üblichen Vorschriften etwa in allgemein zugänglichen Fachbereichsbibliotheken eingestellt worden sind.
  • Wissenschaftliche Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind, z.B.
    • Experimentelle und theoretische Arbeiten, die ausschließlich der Wissensvermehrung dienen;
    • Informationen über allgemeine wissenschaftliche Grundsätze, die üblicherweise an Schulen und Universitäten gelehrt werden;
    • Experimentelle und angewandte Forschung im Bereich von Studien zur Machbarkeit sowie zum Auffinden von prinzipiellen Lösungs- oder Verfahrenswegen.

Nicht mehr unter den Bereich der Grundlagenforschung fallen hingegen solche Arbeiten, die deutlich dem Bereich Entwicklung - hin zu fertigen Produkten – zuzuordnen sind. 

Neben dem Technology Readiness Level können der Ursprung der Forschungsmittel sowie die Art der Kooperationspartner (z.B. Industriekooperationen) weitere Indikatoren für die Bewertung darstellen, ob die Forschung als wissenschaftliche Grundlagenforschung oder bereits als anwendungsorientierte Forschung zu bewerten ist. Eine abschließende Bewertung hat jedoch immer anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. 

Bei Fragen oder Unsicherheiten, ob eine solche Ausnahmeregelung vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte.

 

6. Was ist bei Dienstreisen zu beachten?

Grundsätzlich können auch bei Dienstreisen genehmigungspflichtige Exporte vorliegen, beispielsweise wenn in diesem Zusammenhang Prototypen oder Technologie in Drittländer transportiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dinge nur vorübergehend in ein Drittland verbracht werden oder ob sie dort verbleiben sollen. 

Wenn Sie sich unsicher sind, ob bei Ihrer Dienstreise exportkontrollrechtliche Fragestellungen zu beachten sind, wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte.

 

7. Was ist bei wissenschaftlichen Publikationen zu beachten?

Die Publikation von wissenschaftlichen Beiträgen ist eine der Kernaufgaben der Wissenschaft. Dennoch unterliegt auch die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen bestimmten Vorschriften, deren Einhaltung die Hochschule beachten und gewährleisten muss. 

Es ist gängige Praxis des BAFA diese Publikationen als eine zu kontrollierende Ausfuhr zu bewerten. In diesem Fall greift die Ausnahme (siehe FAQ 5) nicht ein, da Forschungsergebnisse bis zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht öffentlich zugänglich sind, sondern vielmehr erst dann „allgemein zugänglich“ sind, wenn die Publikation erfolgt ist.

Wenn Sie zu der Einschätzung gelangen, dass es sich um eine erstmalige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in diesem Sinne handelt oder handeln könnte, wenden Sie sich bitte an die Exportkontrollbeauftragte.