Geschäftsordnung des Hochschulrats der Westfälischen Hochschule i.d.F. vom 29.11.2016 [GO HRat]

Die Geschäftsordnung liegt hier zum Download für Sie bereit.

§ 1 GO HRat - Mitglieder und Amtszeiten

(1) Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Westfälischen Hochschule. Er setzt sich aus der in § 7 der Grundordnung der Westfälischen Hochschule festgelegten Mitgliederzahl zusammen. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Amtszeit der Hochschulratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Hochschulrats bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.

(3) Die Hochschulratsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigung ist zu veröffentlichen.

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§ 2 GO HRat - Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Hochschulrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Mitglieder des Hochschulrats sind zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und ‐ergebnisse sowie interne Angelegenheiten der Hochschule verpflichtet.

(3) Soweit Vertraulichkeit geboten ist, ist sie auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrats zu wahren.

(4) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt der Hochschulrat sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule im angemessenen Umfang über die Tätigkeiten des Gremiums unterrichtet werden.

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§ 3 GO HRat - Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Der Hochschulrat wählt jeweils ein stimmberechtigtes externes Mitglied zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Amtszeiten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz beginnen mit der Annahme der Wahl und enden mit Ablauf der Amtszeit als Mitglied des Hochschulrats.

(2) Die Sitzungsleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Sollten die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende an einer Hochschulratssitzung nicht teilnehmen, kann zu Beginn der Sitzung eine Sitzungsleitung aus der Mitte der stimmberechtigten Hochschulratsmitglieder gewählt
werden. Die gewählte Sitzungsleitung besitzt kein Stimmrecht im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 HG i.V.m. § 7 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.

(3) Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt den Hochschulrat nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrats.

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§ 4 GO HRat - Sitzungen des Hochschulrats

(1) Die Präsidiumsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil.

(2) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen mit Rede‐ und Antragsrecht. Sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

(3) Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen. Der Hochschulrat gibt den Vertreterinnen und Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrates, des Personalrates gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes („Wissenschaftlicher Personalrat“), der zentralen Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung.

(4) Der Hochschulrat ist durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden mindestens viermal jährlich einzuberufen.

(5) Der Hochschulrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens fünf Mitglieder beantragen. In diesem Fall muss die Einladung spätestens zwei Werktage vor dem Sitzungstag zugehen.

(6) In dringenden Fällen kann die Vorsitzende / der Vorsitzende den Hochschulrat formlos nur unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In diesen Fällen muss die Einladung zwei Werktage vor dem Sitzungstag zugehen.

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§ 5 GO HRat - Einladung und Tagesordnung

(1) Die Mitglieder des Hochschulrats gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 sowie der in § 4 Abs. 1 und 2 genannte Personenkreis sind spätestens zwölf Werktage vor dem Sitzungstermin unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung sowie der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen einzuladen. Die Einladung und alle sonstigen Mitteilungen können schriftlich, per Fax oder per E‐Mail erfolgen. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie in der in Satz 1 genannten Frist erfolgt ist. Die oder der Vorsitzende hat diejenigen Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen, die ihr oder ihm mindestens sechzehn Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich, per Fax oder per E‐Mail mitgeteilt worden sind.

(2) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge für die Tagesordnung können unter Einhaltung der in Abs. 1 Satz 4 genannten Frist durch die Hochschulratsmitglieder, die Präsidiumsmitglieder und die zentrale Gleichstellungsbeauftragte eingereicht werden.

(3) Die Tagesordnung wird durch Beschluss zu Beginn der Sitzung festgestellt. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können mit 2/3‐Mehrheit der anwesenden Hochschulratsmitglieder beschlossen werden.

(4) Die Tagesordnung wird im Anschluss an eine Hochschulratssitzung im Intranet der Hochschule hochschulöffentlich bekanntgegeben.

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§ 6 GO HRat - Konstituierende Sitzung des Hochschulrats

(1) Zur konstituierenden Sitzung lädt das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrats ein; er bzw. sie erstellt auch die Tagesordnung für die Sitzung. Die konstituierende Sitzung wird von dem nach Lebensjahren ältesten Hochschulratsmitglied geleitet.

(2) Auf der konstituierenden Sitzung soll der Hochschulrat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Für die notwendigen Wahlhandlungen wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter sowie einer Vertreterin/eines Vertreters der Geschäftsstelle des Hochschulrats. Nach Abschluss der Wahlen zum Vorsitz und zum stellvertretenden Vorsitzübergibt die Person nach
Absatz 1 die Leitung der Sitzung der neu gewählten Vorsitzenden bzw. dem neu gewählten Vorsitzenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf solchen Sitzungen Anwendung, wenn innerhalb einer Amtsperiode der bzw. die Vorsitzende und gleichzeitig auch der bzw. die stellvertretende Vorsitzende ihre Ämter nicht mehr ausüben.

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§ 7 GO HRat - Abstimmungs‐ und Wahlregeln

(1) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn einer Sitzung formell festgestellt.

(2) Die Hochschulratsmitglieder sowie die unter § 4 Abs. 1 und 2 genannten Personen sind berechtigt, zu den Verhandlungspunkten der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über die Reihenfolge, in der abgestimmt wird, entscheidet die oder der Vorsitzende.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja‐Stimmen die Zahl der Nein‐Stimmen übersteigt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt nicht für Wahlen.

(5) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Hochschulratsmitgliedes ist geheim abzustimmen. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.

(6) Beschlüsse des Hochschulrats können auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe per E‐Mail gefasst werden, wenn der abzustimmende Beschluss auf einer  vorhergehenden Sitzung als solcher angekündigt wurde und dieses Verfahren für den Beschluss einvernehmlich von den anwesenden Mitgliedern beschlossen wurde, oder wenn kein Mitglied des Hochschulrats der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab
Absendung der Unterlagen widerspricht. Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die oder der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich einer Begründung unter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Umlaufbeschlüsse müssen am Ende des zwölften Werktages eindeutig mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ von den stimmberechtigten Mitgliedern beantwortet werden, um als gültiges Votum gewertet zu werden. § 7 Abs. 6 gilt nicht für Wahlen.

(7) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Hochschulrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende. Dies gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende hat dem Hochschulrat unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

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§ 8 GO HRat - Geschäftsstelle

Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Sie nimmt die Verwaltungsangelegenheiten des Hochschulrats wahr.

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§ 9 GO HRat - Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Hochschulrats wird ein Beschlussprotokoll gefertigt. Beschlüsse im Umlaufverfahren i.S.v. § 7 Abs. 6 und Entscheidungen des Vorsitzenden in unaufschiebbaren Angelegenheiten i.S.v. § 7 Abs. 7 werden im Protokoll der folgenden Sitzung mit aufgenommen.

(2) Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der folgenden Sitzung zu genehmigen.

(3) Das genehmigte und unterschriebene Protokoll einer jeden Sitzung wird jedem Mitglied des Hochschulrats per E‐Mail übersandt.

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§ 10 GO HRat - Ausschüsse

Der Hochschulrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und Entscheidungsbefugnisse
auf die Ausschüsse widerruflich übertragen. Den Ausschüssen dürfen nur Mitglieder des Hochschulrats angehören. Über Entscheidungen des Ausschusses ist dem Hochschulrat in dessen nächster Sitzung zu berichten. Für die Arbeit der Ausschüsse gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.

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§ 11 GO HRat - Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung werden mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder des Hochschulrats beschlossen.

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§ 12 GO HRat - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in den Amtlichen Mitteilungen der Westfälischen Hochschule in Kraft.

(2) Am Tage des Inkrafttretens tritt die bisherige Geschäftsordnung des Hochschulrats vom 14.12.2007 (ABl. der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 12/2007, S. 545 ff.) in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung vom 20.09.2011 (ABl. der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 21/2011) außer Kraft.

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