Umzugskosten

Das Landesumzugskostengesetz in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung wird übergangsweise noch angewendet für:

  1. Umzüge, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt, aber noch nicht abgerechnet worden sind und
  2. Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2026 zugesagt wurde und für die Berechtigte vor dem 31. Dezember 2025 Angebote von Speditionsunternehmen für die Durchführung des Umzugs vorgelegt haben.

Zum 01. Januar 2026 ist das neue Umzugskostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesumzugskostengesetz - LUKG) in Kraft getreten und wurde durch Pauschalregelungen vereinfacht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Ansprechpartner.

Eine bei der Einstellung schriftlich zugesagte Übernahme der Umzugskosten wird nach Beendigung des Umzuges gewährt und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen.

Die Umzugskostenvergütung umfasst:

a)    Beförderungsaufwendungen (Pauschalen je nach den persönlichen Verhältnissen von 1.000 € bis max. 4.500 €)

b)    Fahrtkosten (Pauschale für Reisen zum Suchen der Wohnung, zur Vorbereitung des Umzuges und der Umzugsreise)

c)    Pauschvergütung (Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsaufwendungen. Die Pauschvergütung beträgt für Berechtigte 1.000 €, für andere berechtigte Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner, ledige Kinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, je 200 €.

d)    Aufwendungen für den Unterhalt zweier Wohnungen (Pauschale für bis zu zwei Monate von monatlich 500 € bis max. 1.250 €)

 

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Barbara Kolmar