Umsatzsteuer bei ausländische Auftraggebern

Auftragsforschung oder sonstige Dienstleistungen für ausländische Auftraggeber können unter Umständen in Deutschland nicht steuerbar sein.

In diesen Fällen ist eine Netto-Rechnung (Umsatzsteuer 0%) auszustellen und der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er die Versteuerung in seinem Land durchführen muss. (Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.) Weitere Übersetzungsvorschläge finden Sie unter "Merkblätter und Broschüren" unter dem Stichwort "Steuerschuldnerschaft - Übersetzungen in EU-Sprachen".

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Auftraggebers muss auf der Rechnung genannt werden.

Zur Feststellung der Steuerpflicht steht ein Prüfschema zur Verfügung.

Hierbei ist zu beachten, dass ab 1.1.2010 eine neue Regelung gilt.

Bei Unsicherheiten bitte vor Ausstellen der Rechnung Rücksprache mit Dezernat I halten.

Anmerkung: (gilt nicht für Forschung und Dienstleistung)

Verkauf von Waren ins EU-Ausland:

Wenn es sich bei dem EU-ausländischen Empfänger um einen Unternehmer handelt und dessen USt-ID ebenfalls auf der Rechnung angeben wird, handelt es sich im Regelfall um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist, d.h. die Ausgangsrechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der Empfänger versteuert in seinem Land. (Recipient is liable for VAT under the reverse charge mechanism.)

Verkauf von Waren ins Drittland:

Wenn Waren an einen Unternehmer in einem Drittland geliefert werden, handelt es sich im Regelfall um eine Ausfuhrlieferung, die in Deutschland umsatzsteuerfrei ist, d.h. die Ausgangsrechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Die Ausfuhr ist zolltechnisch zubearbeiten.

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Annette Völkel