Dezentrale QVM-Kommission Fachbereich Wirtschaftsrecht

QVM = Qualitätsverbesserungsmittel

Aufgabe: Siehe unten § 4 Studiumsqualitätsgesetz.

Antragstellung
Nur die einzelnen Mitglieder der QM-Kommission und der Dekan besitzen ein Recht auf Antragstellung. Sollte aus dem Kreis der Studierenden jemand QV-Mittel beantragen wollen, muss er sich an einen der Vertreter (Gruppe
Studierender) in der QV-Kommission wenden.
Antragformular HIER!
Bei Fragen zum Antragsverfahren, zu Anträgen, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Mitglieder der Kommission.

Mitglieder der Kommission
Gruppe Studierende
Virgil Adamczuk
Jörn Brinkmann
Lara Göhner
Luisa Spann

Gruppe Professoren
Prof. Dr. Thomas Heide (Vorsitzender)
Prof. Dr. Andreas Müglich

Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Herr Dr. Bernd Sauer (wiss.Mit.)

Rechtsgrundlage:
§ 4 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und
Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen
(Studiumsqualitätsgesetz) (siehe unten)
und
Geschäftsordnung der dezentralen QVM-Kommission des Fachbereichs Wirtschaftsrecht (siehe HIER).

§ 4 Studiumsqualitätsgesetz
(1) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre
und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung
gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt
ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen
wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere
planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2
erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der
Kommission zu berücksichtigen.

(2) Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur
Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre
Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte
ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der
Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch
Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.

(3) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln
an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind
dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, soweit die
Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die
entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur
Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz
1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung
der Gruppe der Studierenden im Senat