Illustration: grüner Hintergrund; Beschäftigte Person steht an einer Pinwand

Beschäftigte an der Westfälischen Hochschule

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit - Was sollte ich alles wissen?

Für Mitarbeiter*innen mit Kind ist es keine leichte Aufgabe den Beruf, die Kinderbetreuung und oftmals noch weitere familiäre Pflichten miteinander zu vereinbaren.

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und Student*innen und Schüler*innen. Hierbei ist die Art der Beschäftigung, ob Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet, irrelevant. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Grundsätzlich gilt im gesetzlich festgelegten Zeitraum des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot. In dieser Schutzfrist ist die Schwangere oder frisch gebackene Mutter von der Arbeit freigestellt. Eine Verlängerung des Mutterschutzes erfolgt in Folge einer Mehrlingsschwangerschaft oder bei einer Frühgeburt. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.

Damit Sie die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Hochschule entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, müssen Beschäftigte eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Hochschule melden.
Die Meldung der Schwangerschaft kann via Email oder telefonisch erfolgen. Bitte senden Sie zudem eine Kopie des Mutterpasses, aus dem der errechnete Termin ersichtlich wird, oder einem ärztlichen Attest an das Dezernat für Personalservice. Mit der Meldung der Schwangerschaft geht auch eine Gefährdungsbeurteilung Ihres Arbeitsplatzes im Hinblick auf dessen mögliche Auswirkungen für die Schwangerschaft und Stillzeit einher und ist daher immer durchzuführen. 

Nach der Meldung der Schwangerschaft, erhalten Sie eine Bestätigungsmail sowie weitere Informationen und eine Einladung zu einem Gesprächstermin zur individuellen Mutterschutzgefährdungsbeurteilung aus dem Dezernat für Personalservice. Gemeinsam besprechen Sie mit der/dem Ansprechpartner*in aus dem Sachgebiet Arbeitssicherheit der Hochschule auf Basis Ihrer persönlichen Arbeitssituation denkbare Gefährdungen am Arbeitsplatz (z.B. schweres Heben, Hitze, Kälte, Lärm, Gefahrstoffe) und mögliche Schutzmaßnahmen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen werden dokumentiert und gemäß § 14 des Mutterschutzgesetzes dem Dezernat für Personalservice und der Bezirksregierung übermittelt.

Besondere Regelungen gelten auch für Beschäftigte, die mit chemischen und biologischen Gefahrstoffen oder physikalischen Schadfaktoren in Berührung kommen. Hier kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Beurteilung der Arbeiten ergeben hat, dass die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind. Lesen Sie gerne mehr zu Thema unter dem Leitfaden Mutterschutz. Gern steht Ihnen die Servicestelle Familienbüro bei weiteren Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Beamtete Väter können ebenso die Meldung einer Schwangerschaft bzw. der Geburt vornehmen, um somit einen Antrag auf einen Familienzuschlag zu stellen. Bitte erkundigen Sie sich für weitere Informationen direkt bei Ihrer/ Ihrem Anspechpartner*in im Dezernat für Personalservice.

Elternzeit

Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern vorübergehend unterbrochen werden und eine Auszeit geschaffen werden, um die eigenen Kinder selbst zu betreuen oder zu erziehen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Für jedes Kind erhalten Sie bis zu 3 Jahre Elternzeit, die flexibel zwischen Geburt und dem 8. Lebensjahr genommen werden kann. Ab dem 3. Geburtstag ihres Kindes können Sie jedoch maximal 24 Monate Elternzeit nehmen. Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist beginnen.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss die Dauer der Elternzeit bei dem Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Bei Antragstellung muss verbindlich für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes festgelegt werden, für welche Zeiträume die Elternzeit von welchem Elternteil genommen werden soll. Den Antrag auf Elternzeit bitten wir Sie bei der/dem  Ansprechpartner*in im Dezernat für Personalservice einzureichen. Der Antrag muss in Papierform und im Original unterschrieben vorliegen. Bitte halten Sie zusätzlich Rücksprache mit ihren/ ihrer direkten Vorgesetzten. Ausführliche Informationen bietet Ihnen das Familienprotal des Bundesministeriums.

Beamt*innen haben Anspruch auf Elternzeit nach den Verordnungen des Bundes und der Länder (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW / Mutterschutz §§ 3 bis 8 / Elternzeit §§ 9 bis 15). Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Ansprechpartner*innen im Dezernat für Personalservice.

Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes ist.

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Daniela Linde