Prüfungsausschuss

Personen/Zusammensetzung

Der Prüfungsausschuss wird derzeit vom Fachbereich Maschinenbau und Facilities Management gestellt.

Funktion/Aufgaben

  1. Für die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der Westfälischen Hochschule. Der Prüfungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die/Der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Professorinnen/Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit Hochschulabschluss, die eine Diplom- oder Masterprüfung abgelegt haben, und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Studierenden von den Fachbereichsräten der Fachbereiche Elektrotechnik, Maschinenbau und/oder Versorgung- und Entsorgung gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter Vertreterinnen/Vertreter gewählt. Die Mitglieder des  Prüfungsausschusses werden von den Mitgliedern des Beschließenden Ausschusses gewählt, der gemäß §15 HG von den Fachbereichsräten der Fachbereiche Elektrotechnik, Maschinenbau und Versorgung und Entsorgung eingerichtet wird. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Westfälischen Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreterinnen/Vertreter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder und ihrer Vertreterinnen/Vertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
     
  2. Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus veröffentlicht er in jedem Semester die Dauer der durchschnittlichen tatsächlichen Studienzeiten. Er berichtet dem Beschließenden Ausschuss über Amtsblatt Nr. 7 der Westfälischen Hochschule vom 22.09.2004 die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und schlägt dem Beschließenden Ausschuss bei Abweichungen von der Regelstudienzeit Maßnahmen zur Verkürzung der Studienzeiten vor. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
     
  3. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und einer/einem weiteren Professorin/Professor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wirken bei pädagogischen oder wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil.
     
  4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.
     
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
     
  6. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seiner/seines Vorsitzenden sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen. Der Kandidatin/Dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.