Diskriminierungsfreie Hochschule

Diskriminierung hat an der Westfälischen Hochschule keinen Platz. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Rasse, der Abstammung, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Dafür hat die Westfälische Hochschule die Richtlinien "Diskriminierungsfreie Hochschule" entwicklet.

Wenn Sie Diskriminierung erleben, können Sie ein vertrauliches Erstgespräch an folgenden Stellen erhalten:

Mögliche Ansprechpersonen für Beschäftigte

  •  die Fachvorgesetzten
  • die Gleichstellungsbeauftragte
  • die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten in den Fachbereichen
  • die Personalräte - die Schwerbehindertenvertretung
  • die Dienstvorgesetzten
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personaldezernats

Mögliche Ansprechpersonen für Studierende

  • die Lehrenden
  • die Gleichstellungsbeauftragte
  • die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten in den Fachbereichen
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studienberatung
  • die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
  • die Vertreterinnen und Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)
  • die Vertreterinnen und Vertreter der Fachschaften
  • die Mitglieder des Präsidiums
  • die Dekane
  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats für Studierendenservice

Beschwerdeverfahren

Betroffene können ein formelles Beschwerdeverfahren einleiten. Hierbei können sie auf Wunsch durch die von ihnen ins Vertrauen gezogenen Ansprechpersonen unterstützt werden.

Die Beschwerde wird in einem strukturierten Bogen, der alle zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Angaben enthält, erfasst. Beschwerden gegen Beschäftigte werden von der jeweiligen Ansprechperson an das Dezernat für Personalservice weitergeleitet. Beschwerden gegen Studierende werden dem Ordnungsausschuss angezeigt. Dort erfolgt die Prüfung des Sachverhalts. Es ist die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin/des Beschwerdegegners einzuholen. Weitere Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, sind zu befragen. Wird ein diskriminierendes Verhalten festgestellt, sind weitere Maßnahmen festzulegen.

Das Ergebnis der Prüfung und die veranlassten Maßnahmen werden der/dem Betroffenen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeteilt.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskiminierungsstelle des Bundes ist eine unabhängige Stelle, an der Betroffene Informationen, Beratung und Unterstützung erhalten. Ihre Aufgaben sind im Antidiskrimierungsgesetz festgeschrieben.