Urheberrecht in der Lehre und Forschung

 

Am 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz sind die Regelungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien für Unterricht und Wissenschaft in den §§ 60a bis 60d zusammengefasst. Im Vergleich zu den bisher maßgeblichen Bestimmungen wird die Rechtssicherheit deutlich erhöht. 

 

Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht und Wissenschaft (§§ 60a ff UrhG)

§ 60a Unterricht und Lehre

Für die Veranschaulichung von Unterricht und Lehre dürfen den Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt oder verbreitet werden.

Zum Teilnehmerkreis gehören neben Studierenden und Lehrenden auch Prüfer oder Dritte, die zur Präsentation des Unterrichts nötig sind. Der Zugriff auf die Inhalte muss auf die Teilnehmer beschränkt sein, z. B. durch Einschreibeschlüssel.

Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Es dürfen allerdings keine vollständigen Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitschriften mehr verwendet werden – auch hier gelten die max. 15% nach § 60a, Abs. 1 UrhG.

Die bisher erforderliche aufwändige Prüfung, ob entsprechende Lizenzangebote der Verlage bestehen, entfällt. Anstelle der Bereitstellung einer pdf-Datei, die maximal 15 % eines veröffentlichten Werkes umfassen darf, können Sie auch auf lizenzierte E-Books und E-Journals der Hochschulbibliothek verlinken oder alternative und unbedenkliche Materialien nutzen.

 

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

Die 15%-Regelung nach § 60a, Abs. 1 UrhG darf nur einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis für deren eigene wissenschaftliche Forschung bzw. einzelne Dritte für die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden.
75% eines Werkes darf für die eigene wissenschaftliche Forschung vervielfältigt werden. Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen, wie auch in § 60a, Abs. 2 UrhG genannt, vollständig genutzt werden.
Nicht erlaubt ist es allerdings, Bild- und Tonaufnahmen während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes anzufertigen und diese später öffentlich zugänglich zu machen.

 

§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Beim Text und Data Mining handelt es sich um eine Forschungsmethode, bei der große Mengen an Daten (z. B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
Vervielfältigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind zulässig, sofern es sich um Forschungsorganisationen, Hochschulen und Forschungsinstitute handelt, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder im öffentlichen Interesse durch einen staatlich anerkannten Auftrag tätig sind.
Nicht berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
Die Vervielfältigungen für nicht kommerzielle Zwecke dürfen einem abgegrenzten Personenkreis für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung zugänglich gemacht werden. Nach Vollendung dieser Tätigkeit ist die Zugänglichmachung zu beenden.

 

Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

Der Urheber hat für die Nutzung seiner Werke Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wird. Es genügt eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung. Die VG Wort und die KMK stehen hierzu in Verhandlungen.

Redaktionell verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV:
Klaus Hildebrandt